Deine Drohne und die EU Drohnenverordnung: was ist erlaubt?

Drohne und EU DrohnenverordnungBevor du eine Drohne kaufst und sie irgendwo aufsteigen lässt, solltest du genau wissen, was erlaubt ist und was verboten ist. Denn schon mit der kleinsten Nachlässigkeit kannst du dir eine saftige Geldstrafe einhandeln:

zu hoch geflogen, den unbeteiligten Menschen zu nahe gekommen, verbotene Dinge per Kamera aufgezeichnet, ohne Kennzeichnung, Registrierung und Versicherungsschutz geflogen, oder was auch immer… Die Vielzahl der Fallstricke ist gewaltig groß.

An dieser Stelle hilft dir unser Artikel. Wir beschreiben die gesetzlichen Vorgaben aus der EU Drohnenverordnung, gehen auf Führerscheinpflicht, Registrierungspflicht, Kennzeichnungspflicht und Versicherungspflicht ein und erläutern den Zusammenhang zwischen den Risikoklassen und den daraus resultierenden Auflagen für den Fernpiloten beim Betrieb einer Drohne im europäischen Raum.

* Dieser Beitrag enthält Werbelinks.

 

Inhaltsübersicht

 

Die Welt der Drohne

Wer früher Aufnahmen aus der Luft machen wollte, der musste fliegen. Per Flugzeug oder Gleitschirm, Segelflieger, Fallschirm oder Ballon. Für die meisten ein kostspieliger Aufwand. Mit dem Einzug der kleinen Drohnen und Multicopter neben dem gängigen Helikopter hat sich das gewaltig geändert.

Diese ferngesteuerten Luftfahrzeuge mit mehreren Rotoren sind erschwinglich geworden und werden mittlerweile in einer unglaublichen Vielfalt angeboten. So gibt es Quadrocopter, Hexacopter und Octocopter. Und sie können mit Kameras, Sensoren, Greifern oder anderen zweckdienlichen Komponenten ausgestattet sein, je nach gewünschtem Einsatzbereich.

 

Gefahren durch die Drohne

Doch mit dem Einzug der Drohnen gab es im Luftraum plötzlich eine neue Bedrohung. Drohnen störten den Verkehrsraum der Luftfahrt, verletzten Eigentumsrechte oder Privatsphäre und waren in der Lage, per Kamera unerlaubte Aufzeichnungen von personenbezogenen Daten zu erstellen. All das sorgte für mächtig viel Ärger und zog gesetzliche Regelungen nach sich. Die daraus resultierenden Vorgaben stellen wir im Folgenden näher vor.

 

Die EU Drohnenverordnung 2019/947

Seit dem 01.01.2021 ist die EU-Drohnenverordnung 2019/947 (Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge) in Kraft. Sie regelt unter anderem den Betrieb von Drohnen und definiert die Vorgaben für deren Hersteller und Fernpiloten (UAS-Betreiber) für alle EU-Mitgliedsstaaten und zukünftig weitere europäische Staaten (Schweiz, Norwegen, usw.).

Im Rahmen der deutschen Gesetzgebung ersetzt sie die Drohnenverordnung vom 07.04.2017 (“Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten”, BGBl. Teil I Nr. 17 vom 06.04.2017).

Per Durchführungsverordnung 2020/746 wurde ihr Inkrafttreten am 05.06.2020 wegen der Corona-Pandemie um ein halbes Jahr verschoben. Das erklärt die Diskrepanz zwischen dem Datum im Titel (2019/…) und dem Datum des Inkrafttretens (2021).

Weil diese Verordnung sowohl für die kleinste Drohne als auch für die größten unbemannten Luftfahrzeuge für Lasten- und Personentransport Gültigkeit entfalten soll, ist sie inhaltlich sehr komplex ausgefallen und enthält scharfe Vorgaben.

Doch am 03.01.2022 wurden die Abstands-Regeln für den Betrieb gewerblicher Drohnen der offenen Kategorie per nationaler Ausnahmebestimmung mit Wirkung bis zum 31.08.2022 noch einmal deutlich entschärft, um den Einsatz der Bestandsdrohnen bis Startgewicht 2 kg in städtischem Gebiet nicht gänzlich zu verbieten. Nachzulesen beim Luftfahrtbundesamt (externer Link).

Diese EU-Drohnenverordnung beinhaltet:

  • Einteilung der Drohnen in Risikoklassen
  • Regelung der Führerscheinpflicht
  • Vorgaben zur Registrierungspflicht
  • Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht
  • Umgang mit Flugverbotszonen
  • Gliederung in Einsatzbereiche
  • Versicherungspflicht.

Auf die einzelnen Punkte gehen wir im Folgenden detailliert ein.

 

Einteilung der Drohnen in Risikoklassen

Die Hersteller müssen ihre Drohnen im Hinblick auf Leistung und Ausstattung zukünftig per Zertifikat einer bestimmten Risikoklasse (C0 – C6) zuordnen lassen und die Drohnen entsprechend kennzeichnen (siehe hierzu weiter unten: Die Delegierten Verordnung (EU) 2019/945).

Spätestens bis zum Ende der Übergangsfrist am 31.12.2022 müssen die Hersteller das vollständig umgesetzt haben. Die einzelnen Risikoklassen stellen wir weiter unten in einer Übersichts-Tabelle gegenüber.

 

Drohnenführerschein

Die neue EU-Drohnenverordnung schreibt für die Fernpiloten von “unbemannten Luftfahrzeugsystemen” (UAS-Betreiber) eine Führerscheinpflicht vor, abhängig von Drohnen-Risikoklasse und Einsatzgebiet. Dabei differenziert der Gesetzgeber bewusst zwischen einem “kleinen” und einem “großen” Führerschein. Im Folgenden beschreiben wir die Inhalte der beiden Führerschein-Kategorien. Auf die Anwendungsbedingungen gehen wir dann weiter unten im Artikel detailliert ein.

 

• EU-Kompetenznachweises (kleiner Drohnenführerschein)

Hierfür muss nach erfolgreicher Registrierung als Drohnen-Pilot beim Luftfahrtbundesamt (LBA) ein Online-Training mit Prüfung (Multiple-Choice-Fragen) mit Erfolg (75 % richtige Antworten) absolviert werden. Die folgenden Themengebiete werden im Rahmen dieser Schulung behandelt:

  • Flugsicherheit
  • Luftraumbeschränkungen
  • Luftrecht
  • Menschliches Leistungsvermögen
  • Betriebsverfahren
  • Allgemeine Kenntnisse zu Drohnen
  • Schutz von Privatsphäre und Daten
  • Versicherung
  • Luftsicherheit

Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 5 Jahre begrenzt und kann durch wiederholte Trainings immer wieder verlängert werden. Der Führerschein wird dann als PDF empfangen und muss für den legalen Betrieb der Drohne stets mitgeführt werden. Du kannst dir diesen Führerschein aber auch als handliche Plastikkarte herstellen lassen.

Der alte Drohnenführerschein (DE-Kenntnisnachweis) nach der alten Drohnenverordnung 2017 behält nur noch bis zum 1.1.2022 seine Gültigkeit.

Zum Training beim Luftfahrtbundesamt (externer Link)

 

• EU-Fernpiloten-Zeugnis (großer Drohnenführerschein)

Der große Führerschein ist umfangreicher und aufwändiger, wie der Name schon vermuten lässt:
Nach erfolgreich bestandenem Kompetenznachweis (siehe oben) und einem Praxis-Selbst-Training draußen samt schriftlicher Bestätigung deinerseits erfolgt eine Schulung mit abschließender Prüfung. Die folgenden Themengebiete werden im Rahmen dieser Schulung behandelt:

  • Wetterkunde
  • Sichtbarkeit der Drohne
  • Drohnen-Flugleistungsdaten
  • Akkuphysik
  • Flugmodi
  • Minderung von Risiken am Boden

Auch dieser Führerschein ist auf 5 Jahre Gültigkeit beschränkt und kann per Auffrisch-Training verlängert werden. Kosten für diesen Führerschein: mehrere hundert Euro.

 

Registrierungspflicht

Für den Betrieb von Drohnen ab 0,25 kg Startgewicht muss sich der Fernpilot beim LBA registrieren lassen und erhält dort eine elektronische e-ID.

Zur Registrierung beim LBA (externer Link)

 

Kennzeichnungspflicht

Drohnen ab 0,25 kg Startgewicht müssen gekennzeichnet sein. Dazu dient unter anderem die e-ID, die der Fernpilot im Rahmen seiner Registrierung beim LBA zugeteilt bekommt. Diese e-ID kann aus der Ferne abgerufen werden (per Fernidentifikationssystem). Somit ist der Fernpilot zukünftig relativ barrierefrei identifizierbar.

 

Umgang mit Flugverbotszonen

Zukünftig wird der europäische Luftraum in Flugzonen und Flugverbotszonen eingeteilt. Diese Einteilung wird auf Landesebene umgesetzt (unter der Bezeichnung “GEO”) und voraussichtlich bis Ende 2021 für den Drohnen-Betreiber zur Verfügung stehen (online per Apps ähnlich der DFS App). Gleichzeitig wird in zukünftigen Drohnen eine integrierte automatische Flugbeschränkungs-Überwachung Luftraum-Verletzungen unterbinden.

Bis zur Einführung gelten die Vorgaben aus der alten Drohnenverordnung 2017 (§ 21 b, LuftVO), sofern sie noch nicht in der neuen EU-Drohnenverordnung durch neuere Vorgaben ersetzt wurden:

  • mindestens 1,5 km Abstand zu Flugplätzen
  • mindestens 100 m Abstand zu Autobahnen, Bundesfernstraßen, Wasserwegen, Bahnanlagen, Oberleitungen, Kraftwerken, Unglücksorten, usw.
  • kein Flug über Wohngrundstücken ohne Genehmigung des Eigentümers
    (Ausnahme: Drohnen unter 250gr ohne Kamera)
  • keine Aufzeichnungen von Personen ohne deren Erlaubnis
  • weitere Auflagen (abhängig von Risikoklasse und Einsatzbereich).

 

Gliederung in Einsatzbereiche

In der EU Drohnenverordnung wird nach unterschiedlichen Einsatzbereichen (“Betriebskategorien”) unterschieden:

  • Offen (Artikel 4)
  • Speziell (Artikel 5)
  • Zulassungspflichtig (Artikel 6).

 

• Offene Kategorie

  • max. Flughöhe 120 Meter
  • Flug ausschließlich mit Sichtkontakt (mit Ausnahmen)
  • Mindestalter 16 Jahre (mit Ausnahmen)
  • keine gefährlichen Objekte transportieren oder abwerfen
  • Registrierungspflicht (elektronische e-ID vom LBA).

Im Hinblick auf die Gefährdung anderer Personen gibt es darüber hinaus eine Abstufung in der Bewegungs-Freiheit:

  • A1: Flug in der Nähe von Menschen (mit Auflagen)
  • A2: Flug mit Mindestabstand 30 Meter zu unbeteiligten Personen (mit
    Ausnahmen)
  • A3: Flug weit entfernt von unbeteiligten Personen mit Mindestabstand 150 Meter zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten.

Aus diesen Unterkategorien resultieren für die Drohnen unterschiedliche Auflagen, je nach Risikoklasse. Die betreffenden Zusammenhänge haben wir weiter unten in einer Tabelle übersichtlich dargestellt.

 

• Spezielle Kategorie

Dieser Einsatzbereich liegt vor, wenn Vorgaben aus dem Anwendungsszenario “Offen” überschritten werden müssen.

 

• Zulassungspflichtig

In dieses Szenario fallen spezielle Anwendungen (z. B. die Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern).

 

Für die allermeisten Fernpiloten wird der Einsatzbereich “Offen” völlig ausreichen. Und mit der Beschränkung auf die Unterkategorie A3 genießt du größtmögliche Freiheit im Hinblick auf alle oben beschriebenen Restriktionen.

Für Bestandsdrohnen und Drohnen, die noch bis zum 31.12.2022 hergestellt werden, gelten übrigens folgende Ausnahmeregeln bzw. Übergangsregelungen, befristet bis zum 31.12.2022:

Übergangsregelung nach EU Drohnenverordnung

Übergangsregelung nach EU Drohnenverordnung

 

 

Versicherungspflicht

Grundsätzlich besteht für den Betrieb sämtlicher Drohnen Versicherungspflicht. Das gilt auch für Drohnen unter 0,25 kg, die unter die Kategorie Spielzeug fallen.

Zwar könnte man aus den Versicherungs-Bedingungen mancher Privathaftpflicht-Police interpretieren, dass Schäden aus dem Betrieb von Drohnen unter bestimmten Bedingungen mit abgedeckt sind, doch auf der sicheren Seite bist du lediglich mit einer separaten Haftpflicht-Versicherung für Drohnen.

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Die Delegierten Verordnung (EU) 2019/945

Am 01.01.2024 ist die „Delegierten Verordnung (EU) 2019/945“ der EASA (Europäische Agentur für Flugsicherheit) inkraft getreten. Sie ergänzt die EU Drohnenverordnung 2019/947 und beinhaltet Vorschriften zu Herstellung und Inverkehrbringen der Drohnen.

Hiernach müssen Drohnen herstellerseitig zertifiziert und für den Käufer sichtbar einer der Risikoklassen (C0 – C6) zugeordnet werden. Die vor dem 01.01.2024 gekauften Bestandsdrohnen dürfen mit Einschränkungen weiter betrieben werden.

 

Zusammenfassung in Tabellenform

Die Gliederung der “unbemannten Luftfahrzeuge” (zu denen eben auch die Drohnen zählen) in die einzelnen Risikoklassen und die Vorgaben für den Fernpiloten für deren Betrieb (Registrierungspflicht, Kennzeichnungspflicht, Führerscheinpflicht, Versicherungspflicht) kannst du der folgenden Tabelle entnehmen.

Auf die Darstellung der Risikoklassen C5 und C6 haben wir dabei verzichtet, weil sie als Spezialanwendungen nicht in der Betriebskategorie Offen (OPEN) betrieben werden dürfen und damit für die allermeisten Anwender nicht in Betracht kommen.

Drohne Risikoklassen

C4*: In diese Risikoklasse fallen auch die Modellflugzeuge.

 

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Haftungsausschluss

Die Texte der Gesetzgeber sind in der Regel schwer verdaulich. Wir haben dir deren Inhalte in diesem Artikel aber leicht verdaulich aufbereitet. Dabei können wir nicht auszuschließen, dass sich Fehler eingeschlichen haben oder unsererseits eine falsche Auslegung zugrunde liegt. Daher übernehmen wir keine Haftung für unsere Angaben und stellen hiermit klar, dass dieser Artikel keine rechtssichere Beratung darstellt, sondern lediglich eine Information.

 

 

Hinweise zu den Quellen:

Das deutsche Verkehrsrecht (externer Link)

Das EU-Recht (externer Link)

 

 

 

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