Spätestens seit der StVO-Novelle 2020 macht es für Radfahrer und E-Bike-Fahrer Sinn, sich eingehend mit den alten und neuen Verkehrszeichen auseinander zu setzen. Denn da hat sich einiges getan. Es gibt ein paar neue Schilder und eine stärkere Ausrichtung auf die neue Elektro-Mobilität, aber auch an mancher Stelle Deutungsbedarf.
Welche neuen Verkehrszeichen für Fahrrad, E Bike oder E Scooter gibt es? Was genau bedeuten die Schilder? Und wer hat jetzt wo welche Freiheiten?
Wir beschreiben die für Fahrrad, E-Bike und E-Scooter relevanten Verkehrszeichen und Sinnbilder samt ihrer verkehrsrechtlichen Bedeutung. Dein Leitfaden durch den deutschen Schilderwald im Zuge der Verkehrswende.
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Inhaltsübersicht
- Haftungsausschluss
- Die neue Mobilität
- Die Infrastruktur
- Die Verkehrszeichen
- Die StVO-Novellen
- Alte und neue Verkehrszeichen
- Verkehrszeichen für Fahrrad, E Bike, E Scooter
- Die Sinnbilder
- Die Verkehrszeichen im Detail
- Fazit zu den Verkehrszeichen
Haftungsausschluss
Ganz wichtig: Die Inhalte dieses Artikels stellen keine rechtssichere Auskunft dar, sondern sie dienen lediglich zu deiner Information. Es ist durchaus möglich, dass wir in der Auslegung der verkehrsrechtlichen Vorschriften den tatsächlichen Sachverhalt nicht an jeder Stelle korrekt wiedergeben.
Die neue Mobilität
Neben dem Fahrrad haben sich mittlerweile noch ein paar andere zukunftsweisende Fahrzeug-Gattungen etabliert, die zukünftig auf regenerative Energiequellen zurückgreifen und eine sanfte Mobilität verkörpern: Pedelecs, E-Bikes, S-Pedelecs, Tretroller und E-Scooter. Für all diese Fahrzeuge hat der Gesetzgeber inzwischen die verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen aktualisiert und ihnen damit einen rechtssicheren Weg für die Zukunft geebnet.
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Die Infrastruktur
Die Legalisierung der oben erwähnten Fahrzeuge alleine reicht aber noch nicht aus auf unserem Weg in die neue Mobilität. So ist es auch notwendig, die Infrastruktur immer wieder auf die neuen Bedürfnisse anzupassen. Da müssen vor allem die verfügbaren Verkehrsflächen neu verteilt und weiter ausgebaut werden.
In diesem Rahmen spielen die Verkehrszeichen eine wichtige Rolle. Sie erlauben die Umverteilung von Verkehrsflächen mit wenig Aufwand und zu geringen Kosten. Gleichzeitig sind solche Verkehrszeichen gerade im urbanen Raum oft die einzige Möglichkeit, Anpassungen vorzunehmen. Denn die Verkehrsflächen im städtischen Raum sind in der Regel durch die Bebauung sehr stark begrenzt. So käme hier ein Ausbau gar nicht erst in Betracht.
Die Verkehrszeichen
Bis vor wenigen Jahren war der deutsche Schilderwald allerdings sehr beständig und unterlag nur selten einer Änderung. Das hat sich mit dem Fahrradboom und dem Einzug der Elektro-Mobilität geändert. So erleben wir jetzt in immer kürzeren Intervallen Anpassungen und Ergänzungen im Bereich der Verkehrsregeln, die dann eben auch in Form von neuen Verkehrszeichen und Sinnbildern zum Ausdruck kommen:
Die StVO-Novellen
Im Groben gab es mit den StVO-Novellen der letzten Jahre zu folgenden Themen Neu-Regelungen:
- StVO-Novelle 2015 Elektrisch betriebene Fahrzeuge
- StVO-Novelle 2016 E-Bikes
- StVO-Novelle 2017 Handy-Verbot
- StVO-Novelle 2019 Elektrokleinstfahrzeuge
- StVO-Novelle 2020 Fahrrad, E-Bike, Elektrokleinstfahrzeuge, Lastenrad
Mit der StVO-Novelle 2020 sind gleich ein paar neue Verkehrszeichen eingeführt worden. Dabei geht es hauptsächlich um mehr Rechte für Fahrrad, Pedelec, E-Bike und E-Scooter, aber auch um die Begünstigung zukunftsweisender Mobilitäts-Konzepte wie Lastenfahrrad, Carsharing, Fahrgemeinschaften und Elektroautos.
Alte und neue Verkehrszeichen
Besonders anspruchsvoll ist im Zusammenhang mit Novellen immer der Umgang mit der Bestandsmasse. Aus organisatorischen und finanziellen Gründen ist es nämlich kaum zumutbar, flächendeckend einen Schilder-Austausch zu verordnen, nur weil eine neue Fahrzeug-Gattung Einzug hält.
So beschränkt sich der Gesetzgeber in der Regel auf eine geduldete Mischung aus alten und neuen Verkehrszeichen. Das führt dann an mancher Stelle zwangsläufig zu fehlender Einheitlichkeit oder aber zu Missverständnissen und Irritation. Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen E-Bike-Varianten lässt sich dieses Dilemma sehr anschaulich darstellen (dazu weiter unten mehr).
Die Verkehrszeichen für Fahrrad, E Bike und E Scooter
Im Folgenden stellen wir nun die Verkehrszeichen und Sinnbilder sowie deren verkehrsrechtliche Bedeutung detailliert vor. Dabei beschränken wir uns auf die Beschilderung, die eine Auswirkung auf Fahrrad, E-Bike und Elektrokleinstfahrzeuge hat.
Die Sinnbilder
Am besten beginnt man mit den Sinnbildern (StVO § 39 (7)). Sie verkörpern jeweils eine ganz bestimmte Fahrzeug-Gattung und tauchen immer wieder in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen auf. So lassen sich Befreiungen oder Einschränkungen gezielt bestimmten Fahrzeug-Gattungen zuordnen.
Insbesondere die Zuordnung von Pedelec, E-Bike und S-Pedelec zu den vom Gesetzgeber bereitgestellten Sinnbildern verdient in diesem Zusammenhang besondere Beachtung, weil diese Fahrzeuge je nach Leistung entweder als Fahrrad oder als Leichtmofa, Mofa oder sogar als Kleinkraftrad eingeordnet werden (hier nachzulesen):
- Radverkehr
Betrifft Fahrräder, aber auch Pedelecs, weil Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt sind, StVG § 1 Abs. 3.
- Lastenfahrrad
Betrifft Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen. Bei Personen-Beförderung Mindestalter 16 Jahre und bautechnisch geeignetes Lastenrad erforderlich.
- Elektrokleinstfahrzeug
Betrifft Fahrzeuge „im Sinne der eKFV“ (StVO § 39), also E-Scooter, E-Boards mit Lenkstange, usw. E Skateboards, Hoverboards und One-Wheels zählen zwar auch zu den Elektrokleinstfahrzeugen, fallen jedoch nicht unter die eKFV.
- E-Bikes
Betrifft ausschließlich E-Bikes bis 25 km/h, denn Zitat aus der StVO:“Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt”.
- Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas
Betrifft neben Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mofas also auch E-Bikes bis 45 km/h und S-Pedelecs, die ja dem Kleinkraftrad gleichgestellt sind.
Die Verkehrszeichen im Detail
Zu den seit Jahren bekannten Verkehrsschildern gibt es zwar nichts Neues zu berichten, doch wir erwähnen sie der Vollständigkeit halber trotzdem in diesem Rahmen. Sicher ist dem einen oder anderen die vollständige Bedeutung dieser Schilder auch nicht mehr so geläufig.
- Radverkehr (138-10)
Besondere Gefahrensituation. Hier wird Aufmerksamkeit vom motorisierten Verkehr angemahnt.
- Radweg (237)
Benutzungspflichtiger Radweg (StVO §2). Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch Mofas und E-Bikes bis 25 km/h hier fahren (StVO § 2 (4)).
- Verbot für Radverkehr (254)
Dient in der Regel zum Schutz des Radfahrers und ist ein deutlicher Hinweis, dass es für Radfahrer eine Alternativ-Route ohne Gefährdung gibt.
- Gemeinsamer Geh- und Radweg (240)
Benutzungspflichtiger Radweg. Radfahrer sind zu angepasster Fahrweise angehalten, um die Fußgänger nicht zu gefährden.
- Getrennter Rad- und Gehweg (241-30 / 241-31)
Benutzungspflichtiger Radweg. Das Schild zeigt an, wer welche Seite des Weges nutzen darf (es gibt zwei Schild-Versionen).
Im Folgenden gehen wir auf die Verkehrszeichen ein, die in der jüngsten Vergangenheit dazu gekommen sind. Verkehrsschilder, die Gegenstand der StVO-Novelle 2020 waren, haben wir entsprechend gekennzeichnet.
Fahrradstraße (244.1 / 244.2)
Die Fahrradstraße ist vorrangig für Fahrrad, Pedelec und Elektrokleinstfahrzeuge (nach eKFV) reserviert. Motorisierte Verkehrsteilnehmer sind hier aber geduldet, wenn entsprechende Zusatzzeichen angebracht sind. Maximalgeschwindigkeit: 30 km/h. Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nebeneinander fahren.
Es gibt je ein Schild für Beginn und Ende der Fahrradstraße.
Fahrradzone (244.3 / 244.4)
Mit diesem neuen Schild “Fahrradzone” lassen sich jetzt größere Bereiche im öffentlichen Raum als “Fahrradstraße” ausweisen, z. B. ganze Wohnviertel. Damit reduziert sich der Schilderwald im betreffenden Bereich. (StVO-Novelle 2020)
Es gibt je ein Schild für Beginn und Ende der Fahrradzone.
Tempo-30-Zone (274.1 / 274.2)
Auch dieses Schild ist nicht neu (StVO § 45 (1c)). Es verordnet allen Verkehrsteilnehmern eine Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h und dient der Verkehrsberuhigung. Aber es lässt dem Radfahrer keinen besonderen Schutz zukommen. Genau das ist der einzige wesentliche Unterschied zur Fahrradstraße / Fahrradzone (siehe oben). Es gibt je ein Schild für Beginn und Ende der Tempo-30-Zone.
Weil dieser Unterschied jedoch nur noch marginal ist, wird schon darüber nachgedacht, die Freiheiten, die für den Radfahrer aus der Fahrradstraße resultieren, auch auf die bestehenden Tempo-30-Zonen auszuweiten.
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen (277.1 / 281.1)
Durch dieses neue Verkehrszeichen wird den zweispurigen Fahrzeugen das Überholen von Zweirädern untersagt, wenn der gebotene Seitenabstand von 1,5 Metern (bzw. 2 Metern) nicht eingehalten werden kann. (StVO-Novelle 2020)
Es gibt je ein Schild für Beginn und Ende des Überholverbots.
Verkehrsberuhigter Bereich (325.1 / 325.2)
Hier haben Fußgänger und spielende Kinder zu jeder Zeit Vorrang. Es zwingt auch den Radfahrer zu besonders defensiver Fahrweise. Hier ist maximal Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Das Schild ist nicht neu, wird hier aber der Vollständigkeit halber erwähnt.
Es gibt je ein Schild für Beginn und Ende der Zone.
Haifischzähne (342)
Die Haifischzähne sind eine Bodenmarkierung und sollen die Wartepflicht verdeutlichen. Sie regeln aber nicht die Vorfahrt. Damit werden Vorfahrtsregeln intuitiv wahrgenommen, auch wenn man einmal ein Vorfahrtsschild übersehen haben sollte. (StVO-Novelle 2020)
Radschnellweg (350.1)
Dieses Verkehrsschild kennzeichnet zukünftig die Radschnellwege, deren Entstehung ja gerade erst in den Anfängen steckt. Hier dürfen ausschließlich Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge (Fahrzeuge im Sinne der eKFV) fahren. Wie das Zusammenspiel mit Fußgängern harmonieren soll, wird sich noch zeigen. (StVO-Novelle 2020)
Durchlässige Sackgasse (357–50 / 357-52)
Diese Verkehrsschilder gibt es schon länger, aber sie treten nicht so häufig in Erscheinung. Sie informieren über die Fortsetzung des Weges über die Sackgasse hinaus. Für breite Zweiräder (Liegeräder, Lastenräder, Fahrräder mit Anhänger) kann es da allerdings eng werden.
Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr (721)
Das Schild erlaubt (in Anlehnung an den Grünpfeil 720) exklusiv dem Radfahrer das Rechts-Abbiegen während einer Rotphase (StVO, § 37 (2) 1). Es entbindet den Radfahrer jedoch nicht von der Pflicht, bei Rot zunächst anzuhalten. (StVO-Novelle 2020)
Lastenfahrrad (1010-69)
Dieses Schild kennzeichnet Park- und Ladezonen für Lastenfahrräder (Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen). (StVO-Novelle 2020)
In Verbindung mit der neuen Regelung zur Personenbeförderung auf Fahrrädern mit geeigneter Einrichtung (auch Gegenstand der StVO-Novelle 2020) eröffnen sich da ganz neue Möglichkeiten: So sind den Rikschas und Lastenrädern für Personentransport zukünftig alle Türen geöffnet.
Radfahrer absteigen (1012–32)
Dieses Verkehrszeichen ist ebenfalls nicht neu, es wird aber sehr oft falsch verstanden. Denn es zwingt nicht obligatorisch zum Absteigen, sondern weist lediglich auf ein erforderliches “Ausweichen” hin, zum Beispiel wegen einer Baustelle. Muss man jedoch zufällig auf den Bürgersteig ausweichen, dann ist das Absteigen natürlich nicht vermeidbar.
Fazit zu den Verkehrszeichen für Fahrrad E Bike und E Scooter
Sehen wir über die kleinen Unzulänglichkeiten mal hinweg, dann lässt sich feststellen, dass wir uns in der Verkehrs-Gesetzgebung zumindest in die richtige Richtung bewegen, wenngleich das Tempo in der Umsetzung durchaus höher sein könnte. Und bis die neuen Verkehrszeichen beim Verkehrsteilnehmer auf der Straße ankommen, dauert es sicher auch noch eine Weile.
Freuen wir uns aber in der Zwischenzeit schon einmal auf die nächste StVO-Novelle.
Hinweis zu den Quellen:
Das deutsche Verkehrsrecht (externer Link)
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