Fahrradbeleuchtung und die StVZO: Was ist beim Fahrrad-Licht Pflicht, was ist erlaubt

Fahrradbeleuchtung und die StVZOIm Rahmen der Fahrradbeleuchtung hat sich in den letzten Jahren vieles verändert. Nabendynamos haben den Seitenläufer verdrängt, LED-Scheinwerfer stellen die Halogen-Lampen in den Schatten, es gibt potente 12 Volt-Energiequellen und eine ganze Reihe zusätzlicher Funktionen, wie Standlicht, Bremslicht, Tagfahrlicht und sogar Blinker.

Doch nicht alles ist erlaubt auf deutschen Straßen. Der Gesetzgeber hat zwar mittlerweile nachgebessert und versucht, mit der Entwicklung auf dem Beleuchtungsmarkt mitzuhalten, doch mehr denn je ist die Kenntnis der geltenden Vorschriften notwendig, damit du nicht die falschen Komponenten für dein Fahrradlicht kaufst. Das betrifft insbesondere die Beschaffung über das Internet.

Welche Beleuchtungs-Komponenten sind Pflicht? Wo sind welche Fahrradreflektoren Pflicht? Was ist erlaubt? Was ist nicht zulässig? Woran erkennst du, dass ein Produkt zugelassen ist? Alles über Fahrradbeleuchtung, StVZO und StVO:

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Inhaltsübersicht

 

Die gesetzlichen Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung

Um sich mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland bewegen zu dürfen, ist eine vorschriftenkonforme Fahrradbeleuchtung Pflicht. Bei Abweichungen drohen Bußgelder. Die gesetzliche Grundlage für diese Fahrradbeleuchtung ist die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO):

  • §67: Vorschriften für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad
  • §22a: Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

In §67 steht beschrieben, welche Beleuchtungs-Komponenten am Fahrrad zwingend erforderlich sind und was am Fahrrad beleuchtungstechnisch erlaubt ist und was nicht.

§22a bestimmt, dass Fahrradbeleuchtungskomponenten in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.
Die Bauartprüfungen führt ein dafür vom Kraftfahrt-Bundesamt benannter Technischer Dienst durch. Wenn die lichttechnischen Einrichtungen die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (TA) erfüllen, erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt die allgemeine Bauartgenehmigung.

Kinderfahrräder bis 20″ gelten nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVZO (§16). Folglich sind hier keine lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben.

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Durch einige Aktualisierungen wurde die StVZO im Hinblick auf die Fahrradbeleuchtung an den technischen Fortschritt und die Bedürfnisse auf dem Markt angepasst:

  • 2013 wurde die Dynamopflicht abgeschafft. Somit waren auch Akkus erlaubt.
  • 2017 wurden neben den Akkus auch Batterien erlaubt. Die Leuchten dürfen abnehmbar sein.
  • 2019 wurden Vorgaben für den Akkubetrieb von Leuchten an Pedelec und E-Bike ergänzt.

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Vorschriften für die lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad

In der aktuell gültigen Fassung der StVZO gelten die im Folgenden aufgeführten Vorschriften:

  • Energiequellen: Dynamo, Akku und Batterie sind erlaubt. Bei Dynamobetrieb müssen Frontscheinwerfer und Rücklicht gemeinsam schaltbar sein.
  • Betriebsspannung: die Begrenzung auf 6 Volt ist entfallen.
  • Betriebsleistung: die Begrenzung der Leistung ist ebenfalls entfallen.
  • Bauartgenehmigungspflicht: alle „lichttechnischen Einrichtungen“ am Fahrrad müssen durch das Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt sein. Die Bauartgenehmigung ist durch das Genehmigungszeichen mit den drei Sinuswellen und der K-Nummer erkennbar. Dieser Punkt ist ganz wichtig, wenn aus irgendwelchen ausländischen Quellen (z.B. über den Internethandel) Produkte für das eigene Fahrrad beschafft werden.
  • Frontscheinwerfer: maximal sind zwei Frontscheinwerfer erlaubt. Sie müssen blendfrei eingestellt sein. Ab Fahrrad-Breite 1 Meter sind 2 Scheinwerfer vorgeschrieben. Blinkende Scheinwerfer sind nicht erlaubt. Zusätzliche Tagfahrlichtfunktion und Fernlichtfunktion sind erlaubt.
  • Rücklicht: Blinkendes Rücklicht ist nicht erlaubt. Eine Bremslichtfunktion ist zulässig (ECE R50).
  • Standlicht: ist sowohl in den Scheinwerfern als auch als separate Leuchte zulässig.
  • Tagfahrlichtfunktion: ist erlaubt (ECE R87).
  • Fernlichtfunktion: ist erlaubt (ECE R60).
  • Blinker: sind nur an mehrspurigen Fahrrädern zulässig (ECE R50 und R60).
  • Zusätzliche Leuchten an Rucksack, Helm oder Taschen sind erlaubt. Auch blinkende Leuchten.
  • Montage: Scheinwerfer und Energiequellen dürfen abnehmbar sein, müssen also nicht fest am Fahrrad montiert sein. Sie müssen auch nicht generell mitgeführt werden, sondern lediglich angebracht werden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern: bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht.
  • Rückstrahler: Je ein Rückstrahler z.B. an Frontscheinwerfer (weiß) und Rücklicht (rot, Kategorie Z), sowie an den Pedalen (gelb) und in den Laufrädern (Reflektoren, Speichenhülsen oder Reflexstreifen auf den Reifenflanken) sind Pflicht.
  • Zusätzliche Reflektoren, die zur Seite wirken, sind erlaubt.
  • Die ehemalig verordnete Notwendigkeit eines zweiten Rückstrahlers ist entfallen. Sie war für Fahrer ohne Schutzbleche nicht zu realisieren.

Nicht nach StVZO zugelassene Leuchten, z.B. sehr helle Frontstrahler, sind natürlich abseits der öffentlichen Straßen erlaubt und haben sicher ihre Daseinsberechtigung: z..B. beim Downhill.

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Vorschriften für die lichttechnischen Einrichtungen an Pedelec und E-Bike

Für Pedelec- und E-Bike-Scheinwerfer, die aus dem Antriebsakku gespeist werden, gilt seit Januar 2019: Der Akku muss so zeitig für den Antrieb abgeschaltet werden, dass für die Beleuchtung noch für mindestens 2 Stunden Energie zur Verfügung steht. Ausnahme: wenn der Antriebsmotor per Muskelkraft als Dynamo genutzt werden kann, ist keine Reserve notwendig.

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Vorschriften für die lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad-Anhänger

Für alle Fahrrad-Anhänger, die breiter als 60 cm sind, gelten die folgenden Vorgaben

  • Zwei Reflektoren (weiß) an der Vorderseite
  • Zwei Reflektoren (rot) an der Rückseite
  • Verdeckt der Anhänger das Rücklicht am Fahrrad, ist ein Rücklicht (rot) am Anhänger vorgeschrieben
  • Ist der Anhänger breiter als 1 Meter, ist eine Frontleuchte (weiß) an der linken Ecke vorgeschrieben.

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Vorschriften für die lichttechnischen Einrichtungen in anderen Ländern

Wenn du dich mit deinem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr eines anderen Landes bewegen willst, solltest du im Vorfeld die dort geltenden Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung recherchieren. Damit vermeidest du böse Überraschungen und so manche Bußgeld-Zahlung.

Im Umkehrschluss musst du die in deiner Heimat geltenden Vorschriften im Auge behalten, wenn du im Ausland Komponenten für deine Fahrradbeleuchtung kaufen willst (z.B., weil dir auf deiner Radreise ein Scheinwerfer ausgefallen ist). Im Ausland gibt es unter Umständen keine Zulassungspflicht, also keine K-Nummer, oder es sind Scheinwerfer mit anderen Lichtfarben erlaubt. Die darfst du dann zwar im Reiseland, aber nicht in deiner Heimat benutzen.

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Vorschriften für den Einsatz der Fahrradbeleuchtung

Die Vorgaben für den Einsatz und die Verwendung der Fahrzeugbeleuchtung ergeben sich aus der StVO, § 17 : „(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. …“.

Du kannst die Fahrradbeleuchtung also daheim lassen, wenn du dir sicher bist, sie nicht einsetzen zu müssen. Doch bedenke: Schon eine längere Unterführung kann auch am hellichten Tag die Fahrradbeleuchtung im Sinne des § 17, StVO notwendig machen.

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Die Bekleidung als Ergänzung zur Fahrradbeleuchtung

Um deine Sicherheit im Straßenverkehr noch zu erhöhen, kannst du neben dem Licht am Fahrrad auch im Rahmen der Kleidung einiges tun, was ja aus StVZO-Sicht auch erlaubt ist (siehe oben). Die gängigsten Produkte führen wir im Folgenden auf:

 

Warnwesten

Sie leuchten in gelb oder orange und erhöhen somit vor allem bei schlechten Sichtverhältnissen wie Dämmerung und Nebel die Sichtbarkeit. Die integrierten Reflexstreifen sind dann vor allem in der Nacht nützlich. Es gibt diese Westen auch als Netzgewebe. Dann sind sie besonders atmungsaktiv. Ein wichtiger Punkt für sportliche Fahrer, die nicht auf diese Zusatzbeleuchtung verzichten wollen. Neben den Westen gibt es auch kompakte Gurtsysteme, die man sich einfach wie eine Schärpe über die Jacke wirft.

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Jacke und Hose

In viele Outdoor-Jacken und insbesondere in spezielle Radsportbekleidung (Trikots, Radhandschuhe, Radlerhosen, Regenhosen) werden irgendwelche reflektierende Elemente eingearbeitet, die das auftreffende Licht der anderen Verkehrsteilnehmer zurückwerfen. Oft sind diese Elemente sehr unauffällig gehalten und stören daher die Gesamtoptik der Bekleidung nicht negativ. Wer ganz sicher gehen (fahren) will, kauft sich gleich eine dieser Radsportjacken in neongelb.

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Hosenbänder

Alternativ zu den Hosenklammern aus Metall bietet der Markt auch hier Reflexbänder mit Klettverschluss, manche Modelle sind sogar mit LED-Beleuchtung ausgestattet.

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Fahrradhelm

Mittlerweile hält die Beleuchtungstechnik auch in den Fahrradhelmen Einzug. So gibt es neben den obligatorischen Reflexionspads auch integrierte LED-Leuchten und verschiedene Leucht-Modi (Dauerlicht, Blinken, Pulsen, usw.).

Alternativ kannst du deinen Fahrradhelm um eine LED Stirnlampe ergänzen. Diese Zusatzbeleuchtung ersetzt jedoch nicht die oben beschriebenen Fahrradbeleuchtung nach StVZO. Darüber hinaus darf eine Stirnlampe den Gegenverkehr nicht blenden und ist für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr daher auch verboten. Nutze sie also lediglich abseits der Straßen, zum Beispiel auf Waldwegen.

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Tagesrucksack

Viele Hersteller integrieren Reflexeinsätze in ihre Rucksäcke. Das verbessert die Optik und erhöht deine Sicherheit nicht nur auf dem Fahrrad.

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Fahrrad-Packtaschen

Auch die Fahrrad-Packtaschen der meisten Hersteller weisen eine ganze Menge reflektierender Elemente auf. Und das ist auch schon deshalb notwendig, weil diese Packtaschen durch ihre schiere Größe einen Teil der Refektoren am Fahrrad verdecken. Dennoch erhöhen die Reflektoren an den Packtaschen am Ende die Sichtbarkeit ganz erheblich.

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Reflexfolie

Es gibt selbstklebende Reflexfolie auf der Rolle zu kaufen. Dieses Material (vorausgesetzt, es stammt von einem renommierten Hersteller und weist Industrie-Qualität auf) eignet sich hervorragend, um abgenutzte Reflektoren an Fahrrad und Ausrüstung zu ersetzen oder zu ergänzen.

Gleichzeitig veränderst du mit solch einer Folie die Optik deines Bikes derart stark, dass es für manchen potenziellen Fahrraddieb eher unattraktiv wird. So kann diese Maßnahme also unter Umständen auch noch zum Diebstahlschutz beitragen.

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Fazit zur Fahrradbeleuchtung

Der Markt ist bunter geworden und die Vorschriften wurden auf die technische Entwicklung angepasst. Wenn du dir selber Komponenten für deine Fahrradbeleuchtung kaufst, solltest du die betreffenden Vorschriften aber im Auge behalten.

Achte auf die Zulassungsnummer, hinterfrage, ob Lampen und Stromquelle elektrisch zusammen passen und erfreue dich an den hochwertigen technischen Lösungen, die der Markt dir bietet. Neben den Komponenten am Fahrrad betrifft das zunehmend auch deine Bekleidung und manches Accessoire.

 

 

Hinweise zu den Quellen:

Das deutsche Verkehrsrecht (externer Link)

Das EU-Recht (externer Link)

 

 

 

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